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(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 1 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Gmunden festgelegt werden, LGBl. Nr. 129/1991, außer Kraft4 SA seit 28.12.2017 weggefallen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 im Bereich von Seen festgelegt werden (Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung), LGBl. Nr. 77/1998, wie folgt geändert:
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(4) Die Anlagen (§ 2) werden gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Kundmachungsgesetz verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Stadtamt Gmunden, beim Gemeindeamt Ebensee und bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 1 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Gmunden festgelegt werden, LGBl. Nr. 129/1991, außer Kraft4 SA seit 28.12.2017 weggefallen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 im Bereich von Seen festgelegt werden (Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung), LGBl. Nr. 77/1998, wie folgt geändert:
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(4) Die Anlagen (§ 2) werden gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Kundmachungsgesetz verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Stadtamt Gmunden, beim Gemeindeamt Ebensee und bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.