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(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Fahrzeuge verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken, Gepäckträger und dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisenOö. Bei den für die Fahrgäste bestimmten Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, Sorge zu tragen, dass sich die Sicherheitsgurte stets in einwandfreiem Zustand befindenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.
(3) Die Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein. Die Außenseite und der Innenraum der Fahrzeuge sind regelmäßig zu säubern. Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen des Fahrzeuges sind, soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste oder deren Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen.
(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Fahrzeuge verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken, Gepäckträger und dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisenOö. Bei den für die Fahrgäste bestimmten Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, Sorge zu tragen, dass sich die Sicherheitsgurte stets in einwandfreiem Zustand befindenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.
(3) Die Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein. Die Außenseite und der Innenraum der Fahrzeuge sind regelmäßig zu säubern. Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen des Fahrzeuges sind, soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste oder deren Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen.