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(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes rücksichtsvoll, besonnen und höflich zu verhalten.
(2) Die im Fahrdienst des Taxigewerbes tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisenOö. Die Bekleidung hat bei Männern mindestens aus langer Hose und Hemd (im Sommer mindestens aus knielanger Hose und Hemd), bei Frauen mindestens aus Rock oder langer Hose und Bluse oder einem Kleid zu bestehenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.
(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes rücksichtsvoll, besonnen und höflich zu verhalten.
(2) Die im Fahrdienst des Taxigewerbes tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisenOö. Die Bekleidung hat bei Männern mindestens aus langer Hose und Hemd (im Sommer mindestens aus knielanger Hose und Hemd), bei Frauen mindestens aus Rock oder langer Hose und Bluse oder einem Kleid zu bestehenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.