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Legende:
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Nach Beendigung einer Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sindOö. Zurückgebliebene Gegenstände sind bei der nächsten Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 Sicherheitspolizeigesetz) abzugebenTMB seit 14.05.2021 weggefallen. Der Gewerbeinhaber sowie die Fahrtenvermittlungszentrale ist diesbezüglich vom Lenker des Fahrzeuges unverzüglich zu verständigen.
Nach Beendigung einer Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sindOö. Zurückgebliebene Gegenstände sind bei der nächsten Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 Sicherheitspolizeigesetz) abzugebenTMB seit 14.05.2021 weggefallen. Der Gewerbeinhaber sowie die Fahrtenvermittlungszentrale ist diesbezüglich vom Lenker des Fahrzeuges unverzüglich zu verständigen.