§ 7 K-GrvG

Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.05.2021 bis 31.12.9999
Die Rechte und Pflichten des Landes im Zusammenhang mit der Kostenaufteilung, der Kostentragung bei Asylwerbern und den Kostenverschiebungen für die Erfüllung der Aufgaben nach §§ 3 bis 5 richten sich nach Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung. Die Kosten, die über die Kostenhöchstsätze nach Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung hinausgehen, sind zur Gänze vom Land zu tragen.

Stand vor dem 12.05.2021

In Kraft vom 25.02.2016 bis 12.05.2021
Die Rechte und Pflichten des Landes im Zusammenhang mit der Kostenaufteilung, der Kostentragung bei Asylwerbern und den Kostenverschiebungen für die Erfüllung der Aufgaben nach §§ 3 bis 5 richten sich nach Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung. Die Kosten, die über die Kostenhöchstsätze nach Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung hinausgehen, sind zur Gänze vom Land zu tragen.

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