§ 11 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
§ 11

Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für

1.

Betrunkene;

2.

Personen mit erkennbar ansteckenden Krankheiten;

3.

Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen;

4.

Personen mit Schusswaffen, sofern sie nicht dem im § 74 Z. 4 StGB angeführten Personenkreis angehören;

5.

Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen;

6.

Personen, die im Kfz rauchen.

TMB seit 14.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.09.2003 bis 14.05.2021
§ 11

Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für

1.

Betrunkene;

2.

Personen mit erkennbar ansteckenden Krankheiten;

3.

Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen;

4.

Personen mit Schusswaffen, sofern sie nicht dem im § 74 Z. 4 StGB angeführten Personenkreis angehören;

5.

Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen;

6.

Personen, die im Kfz rauchen.

TMB seit 14.05.2021 weggefallen.

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