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(2) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personenkraftwagen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 Z 6 KFG 1967) angebracht sein. (Anm: LGBl. Nr. 9/2018)
(2) An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personenkraftwagen müssen zwei von hinten sichtbare Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 Z 6 KFG 1967) angebracht sein. (Anm: LGBl. Nr. 9/2018)