§ 17 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
II§ 17 . ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DAS TAXI-GEWERBE

§ 17

Im Taxigewerbe dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn auf Grund einer besonderen Überprüfung durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden bestätigt wird, dass sie auch den in den §§ 18 bis 26 angeführten Voraussetzungen entsprechenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.09.2003 bis 14.05.2021
II§ 17 . ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DAS TAXI-GEWERBE

§ 17

Im Taxigewerbe dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn auf Grund einer besonderen Überprüfung durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden bestätigt wird, dass sie auch den in den §§ 18 bis 26 angeführten Voraussetzungen entsprechenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.

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