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BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DAS TAXI-GEWERBE
Im Taxigewerbe dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn auf Grund einer besonderen Überprüfung durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden bestätigt wird, dass sie auch den in den §§ 18 bis 26 angeführten Voraussetzungen entsprechenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DAS TAXI-GEWERBE
Im Taxigewerbe dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn auf Grund einer besonderen Überprüfung durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden bestätigt wird, dass sie auch den in den §§ 18 bis 26 angeführten Voraussetzungen entsprechenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.