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Legende:
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(1) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug (Taxifahrzeug) muss mindestens vier Türen haben und muss dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichenOö. Eine Schiebetüre darf anstelle zweier Türen angebracht werdenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.
(2) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug hat folgende (Mindest-)Abmessungen - lt. Typenschein - aufzuweisen:
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(3) Die Feststellung der Abmessungen darf nur an serienmäßigen Kraftfahrzeugen erfolgen. Anhängerkupplungen, vergrößerte Stoßstangen und dgl. sind bei der Längenfeststellung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
(1) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug (Taxifahrzeug) muss mindestens vier Türen haben und muss dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichenOö. Eine Schiebetüre darf anstelle zweier Türen angebracht werdenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.
(2) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug hat folgende (Mindest-)Abmessungen - lt. Typenschein - aufzuweisen:
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(3) Die Feststellung der Abmessungen darf nur an serienmäßigen Kraftfahrzeugen erfolgen. Anhängerkupplungen, vergrößerte Stoßstangen und dgl. sind bei der Längenfeststellung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.