§ 31 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
Für den Schaden, den der Landesbeamte als Organ des Landes durch ein rechtswidriges Verhalten verursacht, haftet er nach den auf Grund des Art. 10 Abs. 1 Z. 6 bzw. Art. 23 des Bundes-Verfassungsgesetzes erlassenen bundesgesetzlichen Bestimmungen.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 49/1995LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2000
Für den Schaden, den der Landesbeamte als Organ des Landes durch ein rechtswidriges Verhalten verursacht, haftet er nach den auf Grund des Art. 10 Abs. 1 Z. 6 bzw. Art. 23 des Bundes-Verfassungsgesetzes erlassenen bundesgesetzlichen Bestimmungen.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 49/1995LGBl.Nr. 49/2000

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