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(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen, deren kraftfahrbehördliche Zulassung nicht auf den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht für den Betrieb des Gewerbetreibenden erfolgte, ist im Taxi-Gewerbe nur vorübergehend, längstens jedoch für vier Wochen und nur unter Einhaltung der in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen erlaubt.
(2) Die im AbsOö. 1 genannten Ersatzfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen der §§ 17 bis 26 dieser Verordnung entsprechenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.
(3) Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das im Abs. 1 genannte Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen.
(4) An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges ist für die Dauer dessen Verwendung zusätzlich eine Aufschrift nach dem Muster der Anlage dieser Verordnung anzubringen.
(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen, deren kraftfahrbehördliche Zulassung nicht auf den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht für den Betrieb des Gewerbetreibenden erfolgte, ist im Taxi-Gewerbe nur vorübergehend, längstens jedoch für vier Wochen und nur unter Einhaltung der in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen erlaubt.
(2) Die im AbsOö. 1 genannten Ersatzfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen der §§ 17 bis 26 dieser Verordnung entsprechenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.
(3) Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das im Abs. 1 genannte Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen.
(4) An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges ist für die Dauer dessen Verwendung zusätzlich eine Aufschrift nach dem Muster der Anlage dieser Verordnung anzubringen.