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(1) Der Taxilenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmtOö.
(2) Ist auf Grund der bestehenden oder der zu erwartenden Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzunehmen, dass die Wahl einer anderen Fahrtstrecke als des kürzestmöglichen Weges zum Fahrziel für den Fahrgast preislich oder zeitlich günstiger ist, hat der Taxilenker den Fahrgast hierüber zur Bestimmung der Fahrtstrecke zu informieren TMB seit 14.05.2021 weggefallen.
(3) Auf Verlangen hat der Taxilenker Auskunft über die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben; er hat ferner dem Fahrgast einen Abdruck dieser Verordnung und des Tarifes zur Einsicht vorzulegen.
(1) Der Taxilenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmtOö.
(2) Ist auf Grund der bestehenden oder der zu erwartenden Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzunehmen, dass die Wahl einer anderen Fahrtstrecke als des kürzestmöglichen Weges zum Fahrziel für den Fahrgast preislich oder zeitlich günstiger ist, hat der Taxilenker den Fahrgast hierüber zur Bestimmung der Fahrtstrecke zu informieren TMB seit 14.05.2021 weggefallen.
(3) Auf Verlangen hat der Taxilenker Auskunft über die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben; er hat ferner dem Fahrgast einen Abdruck dieser Verordnung und des Tarifes zur Einsicht vorzulegen.