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(1) Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf eine Banknote von 50 Euro herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.
(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung über den Beförderungspreis auszufolgenOö. Zusätzlich ist das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges auf der Quittung anzuführenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.
(1) Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf eine Banknote von 50 Euro herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.
(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung über den Beförderungspreis auszufolgenOö. Zusätzlich ist das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges auf der Quittung anzuführenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.