§ 33 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
§ 33

(1) Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf eine Banknote von 50 Euro herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.

(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung über den Beförderungspreis auszufolgen. Zusätzlich ist das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges auf der Quittung anzuführenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.09.2003 bis 14.05.2021
§ 33

(1) Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf eine Banknote von 50 Euro herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.

(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung über den Beförderungspreis auszufolgen. Zusätzlich ist das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges auf der Quittung anzuführenTMB seit 14.05.2021 weggefallen.

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