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(1) Taxifahrzeuge dürfen nur auf Taxistandplätzen auffahren, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügenOö.
(2) Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen auffahren und sich aufstellen TMB seit 14.05.2021 weggefallen.
(1) Taxifahrzeuge dürfen nur auf Taxistandplätzen auffahren, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügenOö.
(2) Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen auffahren und sich aufstellen TMB seit 14.05.2021 weggefallen.