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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) Das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze (§ 36 Abs. 1) ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 36 Abs. 2 gestattet, wenn
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(2) Außer Fahrdienst befindliche Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werdenOö. Als außer Fahrdienst gilt ein Taxifahrzeug, dessen Lenker über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten vom Fahrzeug abwesend istTMB seit 14.05.2021 weggefallen.
(3) Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst, wenn eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift "außer Dienst" am oder im Fahrzeug gut sichtbar angebracht wird.
(1) Das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze (§ 36 Abs. 1) ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 36 Abs. 2 gestattet, wenn
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(2) Außer Fahrdienst befindliche Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werdenOö. Als außer Fahrdienst gilt ein Taxifahrzeug, dessen Lenker über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten vom Fahrzeug abwesend istTMB seit 14.05.2021 weggefallen.
(3) Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst, wenn eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift "außer Dienst" am oder im Fahrzeug gut sichtbar angebracht wird.