§ 37 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
§ 37

(1) Das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze (§ 36 Abs. 1) ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 36 Abs. 2 gestattet, wenn

1.

der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist oder

2.

die Fahrzeuge als "besetzt" oder "bestellt" gekennzeichnet sind oder

3.

die Fahrzeuge als "außer Dienst" gekennzeichnet sind.

(2) Außer Fahrdienst befindliche Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werden. Als außer Fahrdienst gilt ein Taxifahrzeug, dessen Lenker über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten vom Fahrzeug abwesend istTMB seit 14.05.2021 weggefallen.

(3) Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst, wenn eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift "außer Dienst" am oder im Fahrzeug gut sichtbar angebracht wird.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.09.2003 bis 14.05.2021
§ 37

(1) Das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze (§ 36 Abs. 1) ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 36 Abs. 2 gestattet, wenn

1.

der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist oder

2.

die Fahrzeuge als "besetzt" oder "bestellt" gekennzeichnet sind oder

3.

die Fahrzeuge als "außer Dienst" gekennzeichnet sind.

(2) Außer Fahrdienst befindliche Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werden. Als außer Fahrdienst gilt ein Taxifahrzeug, dessen Lenker über einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten vom Fahrzeug abwesend istTMB seit 14.05.2021 weggefallen.

(3) Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst, wenn eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift "außer Dienst" am oder im Fahrzeug gut sichtbar angebracht wird.

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