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(1) Die Standplätze dürfen nur mit gekennzeichneten Taxifahrzeugen gemäß § 24 Abs. 1 bis 4 bezogen werden; sie dürfen innerhalb der Standortgemeinde nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden.
(2) Das Aufsuchen von Taxistandplätzen außerhalb der Standortgemeinde sowie das Anbieten von Fahrtaufträgen außerhalb der Standortgemeinde ist verbotenOö. Die Aufnahme von Fahrgästen außerhalb der Standortgemeinde darf nur erfolgen, wenn die hierfür erforderliche Bestellung vor dem Eintreffen des Taxifahrzeuges am Abholort beim jeweiligen Taxiunternehmer oder Taxilenker eingelangt istTMB seit 14.05.2021 weggefallen.
(3) Auf den Standplätzen sind Taxifahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(4) Auf den Standplätzen darf die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden, sofern gemäß § 34 Abs. 7 erster Satz die Beleuchtung eingeschaltet ist.
(1) Die Standplätze dürfen nur mit gekennzeichneten Taxifahrzeugen gemäß § 24 Abs. 1 bis 4 bezogen werden; sie dürfen innerhalb der Standortgemeinde nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl bezogen werden.
(2) Das Aufsuchen von Taxistandplätzen außerhalb der Standortgemeinde sowie das Anbieten von Fahrtaufträgen außerhalb der Standortgemeinde ist verbotenOö. Die Aufnahme von Fahrgästen außerhalb der Standortgemeinde darf nur erfolgen, wenn die hierfür erforderliche Bestellung vor dem Eintreffen des Taxifahrzeuges am Abholort beim jeweiligen Taxiunternehmer oder Taxilenker eingelangt istTMB seit 14.05.2021 weggefallen.
(3) Auf den Standplätzen sind Taxifahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(4) Auf den Standplätzen darf die Beleuchtung des Taxischildes nicht abgeschaltet werden, sofern gemäß § 34 Abs. 7 erster Satz die Beleuchtung eingeschaltet ist.