§ 42 Oö. TMB (weggefallen)

Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
(1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe gelten die Vorschriften der §§ 18 § 42 bis 22, 25, 31, 32, 33 sinngemäß.

(2) Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und - leuchten nicht gestattet. (Anm: LGBl. Nr. 9/2018)

(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen istTMB seit 14.05.2021 weggefallen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um die Weitergabe einer in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangten Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.02.2018 bis 14.05.2021
(1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe gelten die Vorschriften der §§ 18 § 42 bis 22, 25, 31, 32, 33 sinngemäß.

(2) Die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und - leuchten nicht gestattet. (Anm: LGBl. Nr. 9/2018)

(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen istTMB seit 14.05.2021 weggefallen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um die Weitergabe einer in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangten Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.

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