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(1) Die §§ 25 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 sind auf Landesbeamte in Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wie etwa bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Diensten im Rahmen der Straßenerhaltung oder ähnlichen Arbeiten, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(2) Die §§ 25 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gelten nicht für Bedienstete, die in Krankenanstalten tätig sind, soweit das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 49/2000, 14/2001, 36/2013
(1) Die §§ 25 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 sind auf Landesbeamte in Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wie etwa bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Diensten im Rahmen der Straßenerhaltung oder ähnlichen Arbeiten, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(2) Die §§ 25 bis 29 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gelten nicht für Bedienstete, die in Krankenanstalten tätig sind, soweit das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 49/2000, 14/2001, 36/2013