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(1*) Ist der Landesbeamte am Dienst verhindert, so hat er dies seinem unmittelbaren Vorgesetzten sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Wenn die Dienstverhinderungaufgehoben durch Krankheit verursacht ist, hat der Landesbeamte seine Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.LGBl.Nr. 49/2000
(4) Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst schon länger als einen Tag gedauert, so verliert der Landesbeamte für die weitere Dauer derselben den Anspruch auf seine Bezüge. Es kann jedoch auch in diesem Falle anstelle des Gehaltsabzuges die Nachholung der versäumten Dienstleistung oder die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den etwa noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligt werden.
(5) Für die Dauer einer durch Haft verursachten Dienstverhinderung sind dem Landesbeamten die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Landesbeamten nachträglich auszuzahlen, wenn das Verfahren, in dessen Zuge Untersuchungshaft verhängt worden ist, weder zu einer gerichtlichen Strafe noch zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat oder eine andere Haft nicht selbst verschuldet war; sonst sind sie verfallen.
(6) Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.
(1*) Ist der Landesbeamte am Dienst verhindert, so hat er dies seinem unmittelbaren Vorgesetzten sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Wenn die Dienstverhinderungaufgehoben durch Krankheit verursacht ist, hat der Landesbeamte seine Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.LGBl.Nr. 49/2000
(4) Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst schon länger als einen Tag gedauert, so verliert der Landesbeamte für die weitere Dauer derselben den Anspruch auf seine Bezüge. Es kann jedoch auch in diesem Falle anstelle des Gehaltsabzuges die Nachholung der versäumten Dienstleistung oder die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den etwa noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligt werden.
(5) Für die Dauer einer durch Haft verursachten Dienstverhinderung sind dem Landesbeamten die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Landesbeamten nachträglich auszuzahlen, wenn das Verfahren, in dessen Zuge Untersuchungshaft verhängt worden ist, weder zu einer gerichtlichen Strafe noch zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat oder eine andere Haft nicht selbst verschuldet war; sonst sind sie verfallen.
(6) Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.