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Der Landesbeamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes, abgesehen vom Ersatz der Fahrtkosten (*) aufgehoben durch § 69LGBl.Nr. 49/2000), keinen Anspruch auf Begünstigung im Dienst ableiten.
Der Landesbeamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes, abgesehen vom Ersatz der Fahrtkosten (*) aufgehoben durch § 69LGBl.Nr. 49/2000), keinen Anspruch auf Begünstigung im Dienst ableiten.