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Der Landesbeamte ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie ihm zugemutet werden kann.*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Der Landesbeamte ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie ihm zugemutet werden kann.*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000