§ 38 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1*) Der Landesbeamte hat gegenüber seinen Vorgesetzten, seinen Mitarbeitern und den Parteien den gebotenen Anstand zu wahren. In dienstlichen Anliegen hat er den Parteien im Rahmen der Gesetze hilfsbereit entgegenzukommen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

(2) Der Landesbeamte hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben müßte. Dies gilt sinngemäß auch für den Ruhestand.

(3) Dem Landesbeamten ist es insbesondere verboten, sich oder seinen Angehörigen unmittelbar oder mittelbar mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.

(4) Die Annahme von Ehrengeschenken und Ehrenzeichen, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, hat der Landesbeamte der Dienstbehörde innert eines Monates mitzuteilen.

(5) Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlaß des Weihnachts- und Neujahrsfestes üblich sind. dürfen mit Bewilligung der Dienstbehörde angenommen werden. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Nachteile für die Ausübung des Dienstes zu erwarten sind.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 03.02.1988 bis 31.12.2000

(1*) Der Landesbeamte hat gegenüber seinen Vorgesetzten, seinen Mitarbeitern und den Parteien den gebotenen Anstand zu wahren. In dienstlichen Anliegen hat er den Parteien im Rahmen der Gesetze hilfsbereit entgegenzukommen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

(2) Der Landesbeamte hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben müßte. Dies gilt sinngemäß auch für den Ruhestand.

(3) Dem Landesbeamten ist es insbesondere verboten, sich oder seinen Angehörigen unmittelbar oder mittelbar mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.

(4) Die Annahme von Ehrengeschenken und Ehrenzeichen, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, hat der Landesbeamte der Dienstbehörde innert eines Monates mitzuteilen.

(5) Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlaß des Weihnachts- und Neujahrsfestes üblich sind. dürfen mit Bewilligung der Dienstbehörde angenommen werden. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Nachteile für die Ausübung des Dienstes zu erwarten sind.

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