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(1*) Der Landesbeamte hat gegenüber seinen Vorgesetzten, seinen Mitarbeitern und den Parteien den gebotenen Anstand zu wahren. In dienstlichen Anliegen hat er den Parteien im Rahmen der Gesetze hilfsbereit entgegenzukommen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
(3) Dem Landesbeamten ist es insbesondere verboten, sich oder seinen Angehörigen unmittelbar oder mittelbar mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.
(4) Die Annahme von Ehrengeschenken und Ehrenzeichen, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, hat der Landesbeamte der Dienstbehörde innert eines Monates mitzuteilen.
(5) Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlaß des Weihnachts- und Neujahrsfestes üblich sind. dürfen mit Bewilligung der Dienstbehörde angenommen werden. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Nachteile für die Ausübung des Dienstes zu erwarten sind.
(1*) Der Landesbeamte hat gegenüber seinen Vorgesetzten, seinen Mitarbeitern und den Parteien den gebotenen Anstand zu wahren. In dienstlichen Anliegen hat er den Parteien im Rahmen der Gesetze hilfsbereit entgegenzukommen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
(3) Dem Landesbeamten ist es insbesondere verboten, sich oder seinen Angehörigen unmittelbar oder mittelbar mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.
(4) Die Annahme von Ehrengeschenken und Ehrenzeichen, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, hat der Landesbeamte der Dienstbehörde innert eines Monates mitzuteilen.
(5) Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlaß des Weihnachts- und Neujahrsfestes üblich sind. dürfen mit Bewilligung der Dienstbehörde angenommen werden. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Nachteile für die Ausübung des Dienstes zu erwarten sind.