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(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder der Begründung eines Dienstverhältnisses vom Landesbeamten ein der sexuellen Sphäre zuzuordnendes Verhalten gesetzt wird, das
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(3) Eine besonders entwürdigende Form der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts liegt vor, wenn die Zurückweisung oder Duldung einer sexuellen Belästigung durch eine Mitarbeiterin oder Bewerberin ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf die Mitarbeiterin oder Bewerberin hinsichtlich Begründung und Bestand des Dienstverhältnisses, Entlohnung, beruflichem Aufstieg, Aus- und Weiterbildung und sonstigen Arbeitsbedingungen gemacht wird.
*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 2/1997LGBl.Nr. 49/2000
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder der Begründung eines Dienstverhältnisses vom Landesbeamten ein der sexuellen Sphäre zuzuordnendes Verhalten gesetzt wird, das
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(3) Eine besonders entwürdigende Form der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts liegt vor, wenn die Zurückweisung oder Duldung einer sexuellen Belästigung durch eine Mitarbeiterin oder Bewerberin ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf die Mitarbeiterin oder Bewerberin hinsichtlich Begründung und Bestand des Dienstverhältnisses, Entlohnung, beruflichem Aufstieg, Aus- und Weiterbildung und sonstigen Arbeitsbedingungen gemacht wird.
*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 2/1997LGBl.Nr. 49/2000