§ 4 Oö. AHV (weggefallen)

Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
§ 4

Aufnahme in die Schule

(1) Neben der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben setzt die Aufnahme in eine Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe die erfolgreiche Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens (Aufnahmegespräch und/oder schriftlicher Aufnahmetest) voraus, in dem der Aufnahmewerber oder die Aufnahmewerberin der Aufnahmekommission die für den jeweiligen Beruf erforderliche soziale Kompetenz nachzuweisen hat.

(2) Kriterien bei der Prüfung der erforderlichen sozialen Kompetenz sind insbesondere das Einfühlungsvermögen, die Fähigkeit zur Abgrenzung, die Bereitschaft zum verständnisvollen und wertschätzenden Umgang mit anderen, die Sensibilität für die Bedürfnisse der Zielgruppe, die Kommunikationsfähigkeit und die Bereitschaft und Befähigung zum eigenverantwortlichen Handeln AHV seit 31.03.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.03.2023
§ 4

Aufnahme in die Schule

(1) Neben der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben setzt die Aufnahme in eine Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe die erfolgreiche Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens (Aufnahmegespräch und/oder schriftlicher Aufnahmetest) voraus, in dem der Aufnahmewerber oder die Aufnahmewerberin der Aufnahmekommission die für den jeweiligen Beruf erforderliche soziale Kompetenz nachzuweisen hat.

(2) Kriterien bei der Prüfung der erforderlichen sozialen Kompetenz sind insbesondere das Einfühlungsvermögen, die Fähigkeit zur Abgrenzung, die Bereitschaft zum verständnisvollen und wertschätzenden Umgang mit anderen, die Sensibilität für die Bedürfnisse der Zielgruppe, die Kommunikationsfähigkeit und die Bereitschaft und Befähigung zum eigenverantwortlichen Handeln AHV seit 31.03.2023 weggefallen.

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