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Dauer und Unterbrechung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung auf dem Gebiet der Heimhilfe hat sich auf einen durchgehenden Zeitraum von mindestens fünf Monaten und höchstens zwölf Monaten zu erstrecken.
(2) Die Ergänzungsausbildung auf dem Gebiet der Altenfachbetreuung hat sich auf einen durchgehenden Zeitraum von mindestens fünf Monaten zu erstrecken.
(3) Die verpflichtende Fortbildung auf dem Gebiet der Altenfachbetreuung hat sich auf einen durchgehenden Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu erstrecken.
(4) Eine Ausbildung nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz darf höchstens für ein Jahr aus berücksichtigungswürdigen Gründen unterbrochen werdenAHV seit 31.03.2023 weggefallen. Berücksichtigt werden können gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Gründe, die eine Teilnahme an der Ausbildung tatsächlich unmöglich oder zumindest unzumutbar machen.
(5) Die beabsichtigte Unterbrechung, die dafür maßgeblichen Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung sind unverzüglich der Schulleitung bekanntzugeben, die innerhalb von zwei Wochen über die Berücksichtigungswürdigkeit dieser Gründe im Sinn des Abs. 4 und damit über die Zulässigkeit der Unterbrechung zu befinden hat. Unzulässige Unterbrechungen gelten als Fehlzeiten im Sinn des § 6.
(6) Wird eine Unterbrechung als zulässig befunden, so sind erfolgreich abgelegte Lehrveranstaltungen (Wissensgebiete oder Lernfelder) oder Praktika bei der Fortsetzung der Ausbildung nicht zu wiederholen.
Dauer und Unterbrechung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung auf dem Gebiet der Heimhilfe hat sich auf einen durchgehenden Zeitraum von mindestens fünf Monaten und höchstens zwölf Monaten zu erstrecken.
(2) Die Ergänzungsausbildung auf dem Gebiet der Altenfachbetreuung hat sich auf einen durchgehenden Zeitraum von mindestens fünf Monaten zu erstrecken.
(3) Die verpflichtende Fortbildung auf dem Gebiet der Altenfachbetreuung hat sich auf einen durchgehenden Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu erstrecken.
(4) Eine Ausbildung nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz darf höchstens für ein Jahr aus berücksichtigungswürdigen Gründen unterbrochen werdenAHV seit 31.03.2023 weggefallen. Berücksichtigt werden können gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Gründe, die eine Teilnahme an der Ausbildung tatsächlich unmöglich oder zumindest unzumutbar machen.
(5) Die beabsichtigte Unterbrechung, die dafür maßgeblichen Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung sind unverzüglich der Schulleitung bekanntzugeben, die innerhalb von zwei Wochen über die Berücksichtigungswürdigkeit dieser Gründe im Sinn des Abs. 4 und damit über die Zulässigkeit der Unterbrechung zu befinden hat. Unzulässige Unterbrechungen gelten als Fehlzeiten im Sinn des § 6.
(6) Wird eine Unterbrechung als zulässig befunden, so sind erfolgreich abgelegte Lehrveranstaltungen (Wissensgebiete oder Lernfelder) oder Praktika bei der Fortsetzung der Ausbildung nicht zu wiederholen.