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Laufende Leistungsbeurteilung und qualitätssichernde Maßnahmen für
den Unterricht
(1) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen und dies in schriftlicher Form festzuhaltenOö. Dazu können dem Unterricht angepasst Lernzielkontrollen in mündlicher, schriftlicher und praktischer Form durchgeführt werdenAHV seit 31.03.2023 weggefallen.
(2) Für alle Auszubildenden ist in jedem Wissensgebiet bzw. Lernfeld ein Gesamtkalkül "mit Erfolg bestanden" oder "nicht bestanden" zu erstellen. Im Bereich der Heimhilfe ist zusätzlich die Leistung aller Auszubildenden in jedem Praktikumsbereich mit "Praktikumserfolg erreicht" oder "Praktikumserfolg nicht erreicht" zu bewerten.
(3) Die einmalige Wiederholung eines Wissensgebietes bzw. Lernfeldes oder eines Praktikums im Falle negativer Beurteilung ist zulässig.
(4) Die Schulleitung hat sich auf der Grundlage der nachgewiesenen Erfolgsergebnisse und allfälliger Rückmeldungen vom Lehrerfolg des Lehrpersonals zu überzeugen und allenfalls erforderliche qualitätssichernde Maßnahmen (in organisatorischer oder inhaltlicher Hinsicht) in die Wege zu leiten.
Laufende Leistungsbeurteilung und qualitätssichernde Maßnahmen für
den Unterricht
(1) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen und dies in schriftlicher Form festzuhaltenOö. Dazu können dem Unterricht angepasst Lernzielkontrollen in mündlicher, schriftlicher und praktischer Form durchgeführt werdenAHV seit 31.03.2023 weggefallen.
(2) Für alle Auszubildenden ist in jedem Wissensgebiet bzw. Lernfeld ein Gesamtkalkül "mit Erfolg bestanden" oder "nicht bestanden" zu erstellen. Im Bereich der Heimhilfe ist zusätzlich die Leistung aller Auszubildenden in jedem Praktikumsbereich mit "Praktikumserfolg erreicht" oder "Praktikumserfolg nicht erreicht" zu bewerten.
(3) Die einmalige Wiederholung eines Wissensgebietes bzw. Lernfeldes oder eines Praktikums im Falle negativer Beurteilung ist zulässig.
(4) Die Schulleitung hat sich auf der Grundlage der nachgewiesenen Erfolgsergebnisse und allfälliger Rückmeldungen vom Lehrerfolg des Lehrpersonals zu überzeugen und allenfalls erforderliche qualitätssichernde Maßnahmen (in organisatorischer oder inhaltlicher Hinsicht) in die Wege zu leiten.