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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Heimhilfe
Theoretische Ausbildung
(1) Der theoretischen Ausbildung, die mindestens 200 Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, ist ein Lehrplan zugrunde zu legenAHV seit 31.03.2023 weggefallen. Dieser hat die nachstehend angeführten Wissensgebiete zu enthalten und darf die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten:
1. Arbeitsorganisation und Dokumentation 7
2. Ethik und Berufskunde 15
3. Grundzüge der angewandten Hygiene 10
4. Erste Hilfe 20
5. Grundzüge der Arbeit mit betreuungs- und
hilfebedürftigen Menschen 45
6. Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde 7
7. Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20
8. Haushaltsführung, Umweltschutz, Sicherheit und
Unfallverhütung im Haushalt 16
9. Grundzüge der Sozial- und Entwicklungspsychologie 12
10. Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 38
11. Grundzüge des öffentlichen und des privaten
Rechtes sowie der sozialen Sicherheit 10
(2) Für die in Abs. 1 angeführten Wissensgebiete sind nachfolgende Lehrziele maßgeblich:
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(3) Im Wissensgebiet "Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung" ist keine Bewertung im Sinn des § 7 Abs. 2 vorzunehmen.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Heimhilfe
Theoretische Ausbildung
(1) Der theoretischen Ausbildung, die mindestens 200 Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, ist ein Lehrplan zugrunde zu legenAHV seit 31.03.2023 weggefallen. Dieser hat die nachstehend angeführten Wissensgebiete zu enthalten und darf die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten:
1. Arbeitsorganisation und Dokumentation 7
2. Ethik und Berufskunde 15
3. Grundzüge der angewandten Hygiene 10
4. Erste Hilfe 20
5. Grundzüge der Arbeit mit betreuungs- und
hilfebedürftigen Menschen 45
6. Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde 7
7. Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20
8. Haushaltsführung, Umweltschutz, Sicherheit und
Unfallverhütung im Haushalt 16
9. Grundzüge der Sozial- und Entwicklungspsychologie 12
10. Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 38
11. Grundzüge des öffentlichen und des privaten
Rechtes sowie der sozialen Sicherheit 10
(2) Für die in Abs. 1 angeführten Wissensgebiete sind nachfolgende Lehrziele maßgeblich:
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(3) Im Wissensgebiet "Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung" ist keine Bewertung im Sinn des § 7 Abs. 2 vorzunehmen.