§ 8 Oö. AHV (weggefallen)

Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
II§ 8 . HAUPTSTÜCK

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Heimhilfe

§ 8

Theoretische Ausbildung

(1) Der theoretischen Ausbildung, die mindestens 200 Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, ist ein Lehrplan zugrunde zu legenAHV seit 31.03.2023 weggefallen. Dieser hat die nachstehend angeführten Wissensgebiete zu enthalten und darf die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten:

1. Arbeitsorganisation und Dokumentation 7

2. Ethik und Berufskunde 15

3. Grundzüge der angewandten Hygiene 10

4. Erste Hilfe 20

5. Grundzüge der Arbeit mit betreuungs- und

hilfebedürftigen Menschen 45

6. Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde 7

7. Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20

8. Haushaltsführung, Umweltschutz, Sicherheit und

Unfallverhütung im Haushalt 16

9. Grundzüge der Sozial- und Entwicklungspsychologie 12

10. Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 38

11. Grundzüge des öffentlichen und des privaten

Rechtes sowie der sozialen Sicherheit 10

(2) Für die in Abs. 1 angeführten Wissensgebiete sind nachfolgende Lehrziele maßgeblich:

1.

Arbeitsorganisation und Dokumentation: verschiedene Formen der Arbeitsorganisation kennen und umsetzen können; die Bedeutung einer an den Bedürfnissen der Betreuten orientierten Arbeitsplanung erkennen, selbständige Planungen vornehmen und die geplanten Maßnahmen umsetzen und ihre Durchführung nachvollziehbar dokumentieren können; die Fähigkeit erlangen, die Arbeitsziele in Form der Selbst- und Fremdkontrolle zu überprüfen;

2.

Ethik und Berufskunde: die Individualität der Betreuten im Zusammenhang mit den jeweiligen gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Hintergründen wahrnehmen und erkennen können und die Fähigkeit entwickeln, diese Erkenntnisse zur Grundlage der Betreuungsarbeit zu machen; die wichtigsten Einrichtungen und Berufsgruppen im Gesundheits- und Sozialbereich und deren Aufgaben- und Arbeitsbereiche kennen lernen;

3.

Grundzüge der angewandten Hygiene: Hygiene als Selbst- und Fremdschutz, als Beitrag zum allgemeinen Wohlbefinden und als ganzheitliche Krankheitsverhütung erkennen und praktisch umsetzen lernen;

4.

Erste Hilfe: Kenntnisse und praktische Fertigkeiten erwerben, um mit der erforderlichen Sicherheit die Notwendigkeit einer Hilfeleistung erkennen und die wichtigsten Maßnahmen zur Ersten Hilfe unter besonderer Berücksichtigung des Alters und Gesundheitszustandes der Betreuten durchführen zu können;

5.

Grundzüge der Arbeit mit betreuungs- und hilfebedürftigen Menschen: die Auswirkungen von Alter, Behinderung und chronischer Krankheit verstehen, häufige Erscheinungsformen und die jeweiligen Charakteristika kennen und benennen können; die richtigen Betreuungsaktivitäten ableiten können; körperliche und seelische Veränderungen wahrnehmen, erkennen und beobachten können; erlernen, die Beobachtungen zu beschreiben, die richtigen Aufgaben für sich und die Zuständigkeit anderer Berufsgruppen zu erkennen und an die zuständigen Stellen weiterzuleiten; die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den Angehörigen erkennen; die praktische Durchführung pflegerischer Grundtechniken erlernen; Beschaffungs- und Finanzierungsmöglichkeiten von Pflegematerialien und Pflegebehelfen kennen;

6.

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde: Grundlagen der Ernährungslehre und mögliche Verpflegungsvarianten kennen und bedürfnis- und bedarfsgerechte Kostformen beurteilen können;

7.

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation: die Fähigkeit erlangen, in Kenntnis ergonomischer Prinzipien unter besonderer Berücksichtigung körperschonender Arbeitsweisen und mit dem Einsatz von Hilfsmitteln zu arbeiten; Ziele der Ergotherapie und Ziele der Physiotherapie kennen; Beschaffungs- und Finanzierungsmöglichkeiten von ergo- und physiotherapeutischen Hilfsmitteln (Behelfen) kennen;

8.

Haushaltsführung, Umweltschutz, Sicherheit und Unfallverhütung im Haushalt: effiziente Methoden der Haushaltsführung kennen und unter Wahrung der Individualität des betreuten Haushaltes anwenden können; Kenntnisse über Grundsätze und Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Unfallverhütung und zur senioren-, pflege- und behindertengerechten Wohnungsausstattung erwerben, vermitteln und umsetzen können;

9.

Grundzüge der Sozial- und Entwicklungspsychologie: ausgehend vom persönlichen Erleben und Verhalten die Zusammenhänge zwischen Individuum und Gesellschaft verstehen lernen und darüber hinaus Kenntnisse über die seelische Entwicklung des Menschen in den verschiedenen Lebensphasen bis zum Sterben haben;

10.

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung: Gespräche erleben und erfahren und aus der Reflexion und persönlichen Erfahrung die Zusammenhänge von Kommunikation und Konflikt erkennen; verschiedene Kommunikationsformen einüben und Lösungsmöglichkeiten von Konflikten erlernen;

11.

Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts sowie der sozialen Sicherheit: die wichtigsten sozialrechtlichen Bestimmungen kennen lernen; berufsrelevante Grundlagen des Privatrechtes und des öffentlichen Rechtes unter besonderer Berücksichtigung des Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetzes sowie sozialhilferechtlicher, strafrechtlicher, schadenersatzrechtlicher und sachwalterschaftsrechtlicher Bestimmungen kennen und deren Bedeutung für die eigene Berufspraxis verstehen.

(3) Im Wissensgebiet "Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung" ist keine Bewertung im Sinn des § 7 Abs. 2 vorzunehmen.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.03.2023
II§ 8 . HAUPTSTÜCK

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Heimhilfe

§ 8

Theoretische Ausbildung

(1) Der theoretischen Ausbildung, die mindestens 200 Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, ist ein Lehrplan zugrunde zu legenAHV seit 31.03.2023 weggefallen. Dieser hat die nachstehend angeführten Wissensgebiete zu enthalten und darf die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten:

1. Arbeitsorganisation und Dokumentation 7

2. Ethik und Berufskunde 15

3. Grundzüge der angewandten Hygiene 10

4. Erste Hilfe 20

5. Grundzüge der Arbeit mit betreuungs- und

hilfebedürftigen Menschen 45

6. Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde 7

7. Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20

8. Haushaltsführung, Umweltschutz, Sicherheit und

Unfallverhütung im Haushalt 16

9. Grundzüge der Sozial- und Entwicklungspsychologie 12

10. Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 38

11. Grundzüge des öffentlichen und des privaten

Rechtes sowie der sozialen Sicherheit 10

(2) Für die in Abs. 1 angeführten Wissensgebiete sind nachfolgende Lehrziele maßgeblich:

1.

Arbeitsorganisation und Dokumentation: verschiedene Formen der Arbeitsorganisation kennen und umsetzen können; die Bedeutung einer an den Bedürfnissen der Betreuten orientierten Arbeitsplanung erkennen, selbständige Planungen vornehmen und die geplanten Maßnahmen umsetzen und ihre Durchführung nachvollziehbar dokumentieren können; die Fähigkeit erlangen, die Arbeitsziele in Form der Selbst- und Fremdkontrolle zu überprüfen;

2.

Ethik und Berufskunde: die Individualität der Betreuten im Zusammenhang mit den jeweiligen gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Hintergründen wahrnehmen und erkennen können und die Fähigkeit entwickeln, diese Erkenntnisse zur Grundlage der Betreuungsarbeit zu machen; die wichtigsten Einrichtungen und Berufsgruppen im Gesundheits- und Sozialbereich und deren Aufgaben- und Arbeitsbereiche kennen lernen;

3.

Grundzüge der angewandten Hygiene: Hygiene als Selbst- und Fremdschutz, als Beitrag zum allgemeinen Wohlbefinden und als ganzheitliche Krankheitsverhütung erkennen und praktisch umsetzen lernen;

4.

Erste Hilfe: Kenntnisse und praktische Fertigkeiten erwerben, um mit der erforderlichen Sicherheit die Notwendigkeit einer Hilfeleistung erkennen und die wichtigsten Maßnahmen zur Ersten Hilfe unter besonderer Berücksichtigung des Alters und Gesundheitszustandes der Betreuten durchführen zu können;

5.

Grundzüge der Arbeit mit betreuungs- und hilfebedürftigen Menschen: die Auswirkungen von Alter, Behinderung und chronischer Krankheit verstehen, häufige Erscheinungsformen und die jeweiligen Charakteristika kennen und benennen können; die richtigen Betreuungsaktivitäten ableiten können; körperliche und seelische Veränderungen wahrnehmen, erkennen und beobachten können; erlernen, die Beobachtungen zu beschreiben, die richtigen Aufgaben für sich und die Zuständigkeit anderer Berufsgruppen zu erkennen und an die zuständigen Stellen weiterzuleiten; die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den Angehörigen erkennen; die praktische Durchführung pflegerischer Grundtechniken erlernen; Beschaffungs- und Finanzierungsmöglichkeiten von Pflegematerialien und Pflegebehelfen kennen;

6.

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde: Grundlagen der Ernährungslehre und mögliche Verpflegungsvarianten kennen und bedürfnis- und bedarfsgerechte Kostformen beurteilen können;

7.

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation: die Fähigkeit erlangen, in Kenntnis ergonomischer Prinzipien unter besonderer Berücksichtigung körperschonender Arbeitsweisen und mit dem Einsatz von Hilfsmitteln zu arbeiten; Ziele der Ergotherapie und Ziele der Physiotherapie kennen; Beschaffungs- und Finanzierungsmöglichkeiten von ergo- und physiotherapeutischen Hilfsmitteln (Behelfen) kennen;

8.

Haushaltsführung, Umweltschutz, Sicherheit und Unfallverhütung im Haushalt: effiziente Methoden der Haushaltsführung kennen und unter Wahrung der Individualität des betreuten Haushaltes anwenden können; Kenntnisse über Grundsätze und Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Unfallverhütung und zur senioren-, pflege- und behindertengerechten Wohnungsausstattung erwerben, vermitteln und umsetzen können;

9.

Grundzüge der Sozial- und Entwicklungspsychologie: ausgehend vom persönlichen Erleben und Verhalten die Zusammenhänge zwischen Individuum und Gesellschaft verstehen lernen und darüber hinaus Kenntnisse über die seelische Entwicklung des Menschen in den verschiedenen Lebensphasen bis zum Sterben haben;

10.

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung: Gespräche erleben und erfahren und aus der Reflexion und persönlichen Erfahrung die Zusammenhänge von Kommunikation und Konflikt erkennen; verschiedene Kommunikationsformen einüben und Lösungsmöglichkeiten von Konflikten erlernen;

11.

Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts sowie der sozialen Sicherheit: die wichtigsten sozialrechtlichen Bestimmungen kennen lernen; berufsrelevante Grundlagen des Privatrechtes und des öffentlichen Rechtes unter besonderer Berücksichtigung des Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetzes sowie sozialhilferechtlicher, strafrechtlicher, schadenersatzrechtlicher und sachwalterschaftsrechtlicher Bestimmungen kennen und deren Bedeutung für die eigene Berufspraxis verstehen.

(3) Im Wissensgebiet "Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung" ist keine Bewertung im Sinn des § 7 Abs. 2 vorzunehmen.

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