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Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung dient dazu, die im theoretischen Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern, damit sie in der beruflichen Praxis angewendet werden könnenOö. Die praktische Ausbildung hat mindestens 200 Unterrichtseinheiten zu umfassen und beinhaltet auch eine Praktikumsvorbereitung und eine PraktikumsreflexionAHV seit 31.03.2023 weggefallen. Davon sind jeweils
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(2) Die Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe hat die inhaltlichen Schwerpunkte bzw. die Ziele der praktischen Ausbildung festzulegen.
(3) Die praktische Ausbildung darf frühestens nach Absolvierung von 100 Unterrichtseinheiten in der theoretischen Ausbildung erfolgen.
(4) Die Praktikanten bzw. Praktikantinnen dürfen nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.
(5) Den Auszubildenden ist vom Rechtsträger jener Einrichtung, in welcher das Praktikum absolviert wurde, über die tatsächlich geleisteten Praxisstunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
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Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung dient dazu, die im theoretischen Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern, damit sie in der beruflichen Praxis angewendet werden könnenOö. Die praktische Ausbildung hat mindestens 200 Unterrichtseinheiten zu umfassen und beinhaltet auch eine Praktikumsvorbereitung und eine PraktikumsreflexionAHV seit 31.03.2023 weggefallen. Davon sind jeweils
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(2) Die Schule für Altenfachbetreuung und Heimhilfe hat die inhaltlichen Schwerpunkte bzw. die Ziele der praktischen Ausbildung festzulegen.
(3) Die praktische Ausbildung darf frühestens nach Absolvierung von 100 Unterrichtseinheiten in der theoretischen Ausbildung erfolgen.
(4) Die Praktikanten bzw. Praktikantinnen dürfen nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.
(5) Den Auszubildenden ist vom Rechtsträger jener Einrichtung, in welcher das Praktikum absolviert wurde, über die tatsächlich geleisteten Praxisstunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
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