§ 11 Oö. AHV (weggefallen)

Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
§ 11

Projekt

(1) Im Zuge der Ergänzungsausbildung ist ein Projekt, in dem Inhalte aus mindestens einem Lernfeld im Sinn des § 10 Abs. 2 weitestgehend selbständig verknüpft werden, zu planen, zu erstellen und schließlich in einer Einrichtung im Sinn des § 9 Abs. 1 durchzuführen.

(2) Das Projekt kann als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit durchgeführt werden. Wird das Projekt von einer Gruppe erarbeitet, sind die jeweiligen Aufgaben der einzelnen Gruppenmitglieder nachvollziehbar anzuführenAHV seit 31.03.2023 weggefallen.

(3) Der Inhalt des Projektes ist von den Auszubildenden - tunlichst unter Berücksichtigung ihrer Neigungen und Interessen sowie der Situation der betreuten Zielgruppe - in Absprache mit der zuständigen Lehrperson zu bestimmen. Bei der Festlegung des Inhaltes ist auf aktuelle Ereignisse bzw. Anlässe Bedacht zu nehmen.

(4) Über die Planung, Erstellung und Durchführung des Projektes ist von den einzelnen Auszubildenden eine schriftliche Dokumentation zu verfassen.

(5) Das Projekt hat 90 Unterrichtseinheiten zu umfassen und ist in die Theoriestunden einzurechnen.

(6) Das Projekt ist mit "mit Erfolg durchgeführt" oder "nicht mit Erfolg durchgeführt" zu beurteilen. Bei einer negativen Beurteilung ist eine Wiederholung zulässig.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.03.2023
§ 11

Projekt

(1) Im Zuge der Ergänzungsausbildung ist ein Projekt, in dem Inhalte aus mindestens einem Lernfeld im Sinn des § 10 Abs. 2 weitestgehend selbständig verknüpft werden, zu planen, zu erstellen und schließlich in einer Einrichtung im Sinn des § 9 Abs. 1 durchzuführen.

(2) Das Projekt kann als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit durchgeführt werden. Wird das Projekt von einer Gruppe erarbeitet, sind die jeweiligen Aufgaben der einzelnen Gruppenmitglieder nachvollziehbar anzuführenAHV seit 31.03.2023 weggefallen.

(3) Der Inhalt des Projektes ist von den Auszubildenden - tunlichst unter Berücksichtigung ihrer Neigungen und Interessen sowie der Situation der betreuten Zielgruppe - in Absprache mit der zuständigen Lehrperson zu bestimmen. Bei der Festlegung des Inhaltes ist auf aktuelle Ereignisse bzw. Anlässe Bedacht zu nehmen.

(4) Über die Planung, Erstellung und Durchführung des Projektes ist von den einzelnen Auszubildenden eine schriftliche Dokumentation zu verfassen.

(5) Das Projekt hat 90 Unterrichtseinheiten zu umfassen und ist in die Theoriestunden einzurechnen.

(6) Das Projekt ist mit "mit Erfolg durchgeführt" oder "nicht mit Erfolg durchgeführt" zu beurteilen. Bei einer negativen Beurteilung ist eine Wiederholung zulässig.

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