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Verpflichtende Fortbildung nach § 3 Abs. 4§ 12
Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz
Inhalte der Ausbildung
(1) Die theoretische verpflichtende Fortbildung zum Altenfachbetreuer oder zur Altenfachbetreuerin für Personen, die über die Berechtigung zur Berufsausübung im gehobenen Dienst in der allgemeinen oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder eine Ausbildung an einer Fachschule für Familienhilfe, mit der die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verbunden ist, verfügen, hat mindestens 100 Unterrichtseinheiten zu umfassenAHV seit 31.03.2023 weggefallen. Dieser Ausbildung ist ein Lehrplan zugrunde zu legen.
(2) Der Lehrplan hat folgende Wissensgebiete zu enthalten:
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(3) Für die einzelnen Wissensgebiete der theoretischen Ausbildung sind die jeweils in § 10 näher beschriebenen Lehrziele maßgeblich.
Verpflichtende Fortbildung nach § 3 Abs. 4§ 12
Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz
Inhalte der Ausbildung
(1) Die theoretische verpflichtende Fortbildung zum Altenfachbetreuer oder zur Altenfachbetreuerin für Personen, die über die Berechtigung zur Berufsausübung im gehobenen Dienst in der allgemeinen oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder eine Ausbildung an einer Fachschule für Familienhilfe, mit der die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verbunden ist, verfügen, hat mindestens 100 Unterrichtseinheiten zu umfassenAHV seit 31.03.2023 weggefallen. Dieser Ausbildung ist ein Lehrplan zugrunde zu legen.
(2) Der Lehrplan hat folgende Wissensgebiete zu enthalten:
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(3) Für die einzelnen Wissensgebiete der theoretischen Ausbildung sind die jeweils in § 10 näher beschriebenen Lehrziele maßgeblich.