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Beurteilung und Wiederholung
(1) Die Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind mit "mit Erfolg bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Prüfungskommission die Prüfung mit "mit Erfolg bestanden" beurteilt.
(3) Die Abschlussprüfung kann, wenn sie beim ersten Mal nicht bestanden wurde, höchstens zweimal wiederholt werdenOö. Die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission anberaumt und hat jeweils frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber nach Ablauf von fünf Wochen stattzufindenAHV seit 31.03.2023 weggefallen.
Beurteilung und Wiederholung
(1) Die Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind mit "mit Erfolg bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Prüfungskommission die Prüfung mit "mit Erfolg bestanden" beurteilt.
(3) Die Abschlussprüfung kann, wenn sie beim ersten Mal nicht bestanden wurde, höchstens zweimal wiederholt werdenOö. Die Wiederholungsprüfung wird von der Prüfungskommission anberaumt und hat jeweils frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber nach Ablauf von fünf Wochen stattzufindenAHV seit 31.03.2023 weggefallen.