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Anerkennung von Ausbildungen
Anerkennung von Ausbildungen für den Beruf der Heimhilfe
(1) Erfolgreich abgeschlossene 3-jährige Ausbildungen an nachstehenden Einrichtungen, die über ein dem § 7 Abs. 4 § 18 Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz entsprechendes Lehrpersonal verfügen, ersetzen die theoretische Ausbildung nach § 4 Abs. 3 OöAHV seit 31.03.2023 weggefallen. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz:
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(2) Die Eignung des Lehrpersonals gemäß Abs. 1 ist der Landesregierung auf Verlangen darzulegen.
(3) Die praktische Ausbildung wird durch andere Ausbildungen nicht ersetzt. Sie ist nach den Bestimmungen des Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetzes, insbesondere unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 1, zu absolvieren bzw. im Sinn des § 4 Abs. 4 Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz ganz oder teilweise anzurechnen. Bei der Absolvierung der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Kenntnisse dem Berufsbild entsprechend zu vertiefen. § 9 gilt sinngemäß.
Anerkennung von Ausbildungen
Anerkennung von Ausbildungen für den Beruf der Heimhilfe
(1) Erfolgreich abgeschlossene 3-jährige Ausbildungen an nachstehenden Einrichtungen, die über ein dem § 7 Abs. 4 § 18 Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz entsprechendes Lehrpersonal verfügen, ersetzen die theoretische Ausbildung nach § 4 Abs. 3 OöAHV seit 31.03.2023 weggefallen. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz:
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(2) Die Eignung des Lehrpersonals gemäß Abs. 1 ist der Landesregierung auf Verlangen darzulegen.
(3) Die praktische Ausbildung wird durch andere Ausbildungen nicht ersetzt. Sie ist nach den Bestimmungen des Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetzes, insbesondere unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 1, zu absolvieren bzw. im Sinn des § 4 Abs. 4 Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz ganz oder teilweise anzurechnen. Bei der Absolvierung der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Kenntnisse dem Berufsbild entsprechend zu vertiefen. § 9 gilt sinngemäß.