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(1) Der Landesbeamte führtkann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Der Landesbeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit dem Zusatz "i„i.R. R. "“ (im Ruhestand).
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000
(1) Der Landesbeamte führtkann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Der Landesbeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit dem Zusatz "i„i.R. R. "“ (im Ruhestand).
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000