§ 42 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1) Der Landesbeamte führtkann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(2) Der Landesbeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit dem Zusatz "i„i.R. R. " (im Ruhestand).

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 03.02.1988 bis 31.12.2000

(1) Der Landesbeamte führtkann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(2) Der Landesbeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit dem Zusatz "i„i.R. R. " (im Ruhestand).

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000

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