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Der Landesbeamte hat Anspruch auf Dienstbezüge und erwirbt mit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß für sich und Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes.§ 43*)
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Der Landesbeamte hat Anspruch auf Dienstbezüge und erwirbt mit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß für sich und Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes.§ 43*)
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000