Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Einer Landesbeamtin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
|
| |||||||||
|
|
(3) Der Landesbeamtin ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn sie nicht im Karenzurlaub wäre, an Ausbildungsveranstaltungen (§ 16) teilzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991,aufgehoben durch 2/1997LGBl.Nr. 49/2000
(2) Einer Landesbeamtin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
|
| |||||||||
|
|
(3) Der Landesbeamtin ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn sie nicht im Karenzurlaub wäre, an Ausbildungsveranstaltungen (§ 16) teilzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991,aufgehoben durch 2/1997LGBl.Nr. 49/2000