§ 45a LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
(1) Einer Landesbeamtin ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Schutzfrist ein Karenzurlaub bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Entbindung zu gewähren. Dasselbe gilt, wenn die Landesbeamtin anschließend an die Schutzfrist einen Erholungsurlaub verbraucht bat oder durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war.

(2) Einer Landesbeamtin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

a)

allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindesstatt angenommen hat (Adoptivmutter),

b)

in der Absicht, es an Kindesstatt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat, mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und es überwiegend selbst pflegt (Pflegemutter), ist auf ihr Verlangen Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindesstatt bzw. ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dessen Geburt zu gewähren.

(3) Der Landesbeamtin ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn sie nicht im Karenzurlaub wäre, an Ausbildungsveranstaltungen (§ 16) teilzunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991,aufgehoben durch 2/1997LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 29.01.1997 bis 31.12.2000
(1) Einer Landesbeamtin ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Schutzfrist ein Karenzurlaub bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Entbindung zu gewähren. Dasselbe gilt, wenn die Landesbeamtin anschließend an die Schutzfrist einen Erholungsurlaub verbraucht bat oder durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war.

(2) Einer Landesbeamtin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

a)

allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindesstatt angenommen hat (Adoptivmutter),

b)

in der Absicht, es an Kindesstatt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat, mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und es überwiegend selbst pflegt (Pflegemutter), ist auf ihr Verlangen Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindesstatt bzw. ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dessen Geburt zu gewähren.

(3) Der Landesbeamtin ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn sie nicht im Karenzurlaub wäre, an Ausbildungsveranstaltungen (§ 16) teilzunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991,aufgehoben durch 2/1997LGBl.Nr. 49/2000

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