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Wenn eine Landesbeamtin zugunsten des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf einen Teil ihres Karenzurlaubes verzichtet, gilt für den von ihr in Anspruch genommenen Teil folgendes:§ 45c*)
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*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 28/1991LGBl.Nr. 49/2000
Wenn eine Landesbeamtin zugunsten des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf einen Teil ihres Karenzurlaubes verzichtet, gilt für den von ihr in Anspruch genommenen Teil folgendes:§ 45c*)
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*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 28/1991LGBl.Nr. 49/2000