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(2) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, oder wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so ist der Landesbeamtin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt, Karenzurlaub zu gewähren.
(3) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne der Abs. 1 und 2 1iegt nur vor bei
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(4) Der Landesbeamte hat den Karenzurlaub unverzüglich zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes anzugeben.
(5) Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 stehen auch dann zu, wenn der Landesbeamte bereits Karenzurlaub verbraucht oder für einen späteren Zeitraum beantragt hat.
*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 28/1991LGBl.Nr. 49/2000
(2) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, oder wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so ist der Landesbeamtin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt, Karenzurlaub zu gewähren.
(3) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne der Abs. 1 und 2 1iegt nur vor bei
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(4) Der Landesbeamte hat den Karenzurlaub unverzüglich zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes anzugeben.
(5) Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 stehen auch dann zu, wenn der Landesbeamte bereits Karenzurlaub verbraucht oder für einen späteren Zeitraum beantragt hat.
*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 28/1991LGBl.Nr. 49/2000