§ 45d LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Landesbeamten (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut.

(2) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, oder wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so ist der Landesbeamtin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt, Karenzurlaub zu gewähren.

(3) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne der Abs. 1 und 2 1iegt nur vor bei

a)

Tod,

b)

Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,

c)

Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,

d)

schwerer Erkrankung.

(4) Der Landesbeamte hat den Karenzurlaub unverzüglich zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes anzugeben.

(5) Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 stehen auch dann zu, wenn der Landesbeamte bereits Karenzurlaub verbraucht oder für einen späteren Zeitraum beantragt hat.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 28/1991LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.07.1991 bis 31.12.2000
(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Landesbeamten (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut.

(2) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, oder wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so ist der Landesbeamtin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt, Karenzurlaub zu gewähren.

(3) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne der Abs. 1 und 2 1iegt nur vor bei

a)

Tod,

b)

Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,

c)

Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,

d)

schwerer Erkrankung.

(4) Der Landesbeamte hat den Karenzurlaub unverzüglich zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes anzugeben.

(5) Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 stehen auch dann zu, wenn der Landesbeamte bereits Karenzurlaub verbraucht oder für einen späteren Zeitraum beantragt hat.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 28/1991LGBl.Nr. 49/2000

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