§ 45g LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1§ 45g*) Landesbeamte können die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit um mindestens zwei Fünftel bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig mit der Landesbeamtin oder dem Landesbeamten auch der Vater oder die Mutter im Anschluß an die Dienstfreistellung (§ 47) eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(2) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes der Karenzurlaub in Anspruch genommen, haben Landesbeamte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

a)

bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater oder die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt;

b)

bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Vater oder die Mutter, oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Sie beginnt entweder im Anschluß an die Schutzfrist, oder mit dem auf den Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes oder dem Ablauf der Teilzeitbeschäftigung der Mutter oder des Vaters folgenden Tag. Sie muß mindestens drei Monate dauern.

(4) Erfolgt die Annahme an Kindesstatt oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 45a Abs. 2 lit. b) im ersten, zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes, können Landesbeamte

a)

eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn von ihnen oder dem Vater oder der Mutter im ersten oder zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird oder

b)

eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im zweiten Lebensjahr des Kindes von ihnen oder dem Vater oder der Mutter weder Karenzurlaub noch von beiden Elternteilen gleichzeitig Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird oder

c)

eine Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig mit dem Vater oder der Mutter bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.

(5) Eine Teilzeitbeschäftigung ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Landesbeamten dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten.

(6) Die Landesbeamten haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung

a)

bei Inanspruchnahme durch sie im zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes spätestens bis zum Ende der Schutzfrist,

b)

bei Inanspruchnahme durch sie im ersten Lebensjahr des Kindes, bei Teilung der Teilzeitbeschäftigung zwischen dem Vater und der Mutter und bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile spätestens vier Wochen nach der Geburt,

c)

bei Annahme an Kindesstatt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege

unverzüglich bekanntzugeben und dem Dienstgeber nachzuweisen, daß der Vater oder die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

(7) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben die Landesbeamten bis zum Ende der Schutzfrist, in den Fällen des Abs. 6 lit. a und c binnen weiteren zwei Wochen, bekanntzugeben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub während des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen wollen.

(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Landesbeamten auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von den Landesbeamten mitzuunterfertigen.

(9) § 32g Abs. 4 und § 32h gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991,aufgehoben durch 25/1998LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 18.02.1998 bis 31.12.2000

(1§ 45g*) Landesbeamte können die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit um mindestens zwei Fünftel bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig mit der Landesbeamtin oder dem Landesbeamten auch der Vater oder die Mutter im Anschluß an die Dienstfreistellung (§ 47) eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(2) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes der Karenzurlaub in Anspruch genommen, haben Landesbeamte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

a)

bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater oder die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt;

b)

bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Vater oder die Mutter, oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Sie beginnt entweder im Anschluß an die Schutzfrist, oder mit dem auf den Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes oder dem Ablauf der Teilzeitbeschäftigung der Mutter oder des Vaters folgenden Tag. Sie muß mindestens drei Monate dauern.

(4) Erfolgt die Annahme an Kindesstatt oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 45a Abs. 2 lit. b) im ersten, zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes, können Landesbeamte

a)

eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn von ihnen oder dem Vater oder der Mutter im ersten oder zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird oder

b)

eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im zweiten Lebensjahr des Kindes von ihnen oder dem Vater oder der Mutter weder Karenzurlaub noch von beiden Elternteilen gleichzeitig Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird oder

c)

eine Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig mit dem Vater oder der Mutter bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.

(5) Eine Teilzeitbeschäftigung ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Landesbeamten dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten.

(6) Die Landesbeamten haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung

a)

bei Inanspruchnahme durch sie im zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes spätestens bis zum Ende der Schutzfrist,

b)

bei Inanspruchnahme durch sie im ersten Lebensjahr des Kindes, bei Teilung der Teilzeitbeschäftigung zwischen dem Vater und der Mutter und bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile spätestens vier Wochen nach der Geburt,

c)

bei Annahme an Kindesstatt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege

unverzüglich bekanntzugeben und dem Dienstgeber nachzuweisen, daß der Vater oder die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

(7) Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben die Landesbeamten bis zum Ende der Schutzfrist, in den Fällen des Abs. 6 lit. a und c binnen weiteren zwei Wochen, bekanntzugeben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub während des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen wollen.

(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Landesbeamten auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von den Landesbeamten mitzuunterfertigen.

(9) § 32g Abs. 4 und § 32h gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991,aufgehoben durch 25/1998LGBl.Nr. 49/2000

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