§ 51 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1*) Von den Bezügen des Landesbeamten dürfen Beiträge für bestimmte Zwecke nur zurückbehalten werden, soweit dies in Gesetzen angeordnet ist, mit dem Landesbeamten im Rahmen eines zwischen ihm und dem Land bestehenden Rechtsverhältnisses vereinbart wird oder soweit es sich um Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, für eine Zusatzversicherung zur Krankenversicherung oder für Wohlfahrtseinrichtungen. der Landesbediensteten handelt.aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

(2) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen nur insoweit von den Bezügen abgezogen oder von der Dienstbehörde in Empfang genommen werden, als dies ausdrücklich zwischen dem Landesbeamten und der Dienstbehörde vereinbart wird. Diese Vereinbarung kann vierteljährlich schriftlich gekündigt werden.

(3) Der Abzug von Beiträgen zu einer Zusatzversicherung zur Krankenversicherung ist nur zulässig, wenn die Zusatzversicherung als Gruppenversicherung abgeschlossen wurde.

(4) Für Wohlfahrtseinrichtungen der Landesbediensteten dürfen Beiträge nur dann abgezogen werden, wenn die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen ausschließlich für Bedienstete des Landes oder deren Familienangehörige bestimmt sind und diesen Personen ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Soweit es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen handelt, hat jeder Landesbeamte das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge Einsicht zu nehmen.

(5) Der Landesbeamte kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Land binnen drei Jahren zurückfordern.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 03.02.1988 bis 31.12.2000

(1*) Von den Bezügen des Landesbeamten dürfen Beiträge für bestimmte Zwecke nur zurückbehalten werden, soweit dies in Gesetzen angeordnet ist, mit dem Landesbeamten im Rahmen eines zwischen ihm und dem Land bestehenden Rechtsverhältnisses vereinbart wird oder soweit es sich um Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, für eine Zusatzversicherung zur Krankenversicherung oder für Wohlfahrtseinrichtungen. der Landesbediensteten handelt.aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

(2) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen nur insoweit von den Bezügen abgezogen oder von der Dienstbehörde in Empfang genommen werden, als dies ausdrücklich zwischen dem Landesbeamten und der Dienstbehörde vereinbart wird. Diese Vereinbarung kann vierteljährlich schriftlich gekündigt werden.

(3) Der Abzug von Beiträgen zu einer Zusatzversicherung zur Krankenversicherung ist nur zulässig, wenn die Zusatzversicherung als Gruppenversicherung abgeschlossen wurde.

(4) Für Wohlfahrtseinrichtungen der Landesbediensteten dürfen Beiträge nur dann abgezogen werden, wenn die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen ausschließlich für Bedienstete des Landes oder deren Familienangehörige bestimmt sind und diesen Personen ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Soweit es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen handelt, hat jeder Landesbeamte das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge Einsicht zu nehmen.

(5) Der Landesbeamte kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Land binnen drei Jahren zurückfordern.

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