Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1*) Auf eine Ersatzforderung die dem Land gegenüber einem Landesbeamten auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadenshaftung von Organen des Landes zusteht, kann insoweit ganz oder teilweise verzichtet werden, als die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Grades des Verschuldens des Ersatzpflichtigen, unbillig wäre.aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
|
| |||||||||
|
|
(1*) Auf eine Ersatzforderung die dem Land gegenüber einem Landesbeamten auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadenshaftung von Organen des Landes zusteht, kann insoweit ganz oder teilweise verzichtet werden, als die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Grades des Verschuldens des Ersatzpflichtigen, unbillig wäre.aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
|
| |||||||||
|
|