§ 1 Oö. ADG § 1

Oö. Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999

(1) Im Geltungsbereich (§ 2) dieses Gesetzes ist jede

1.

unmittelbare Diskriminierung (§ 4 Z 1),

2.

mittelbare Diskriminierung (§ 4 Z 2) und

3.

Belästigung (§ 4 Z 3)

von natürlichen Personen aus Gründen der „Rasse“ oder ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung sowie die Anstiftung einer Person zu einer solchen Diskriminierung oder Belästigung verboten.

von natürlichen Personen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung und des Geschlechts – soweit nicht das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz oder das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz anzuwenden ist - sowie die Anstiftung einer Person zu einer solchen Diskriminierung oder Belästigung verboten. (Anm: LGBl.Nr. 68/2012)

(2) Unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sind auch gegenüber juristischen Personen verboten, wenn solche Diskriminierungen gegenüber deren Mitgliedern, Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder Organen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der juristischen Person auf Grund eines im Abs. 1 genannten Merkmals erfolgen.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.07.2012

(1) Im Geltungsbereich (§ 2) dieses Gesetzes ist jede

1.

unmittelbare Diskriminierung (§ 4 Z 1),

2.

mittelbare Diskriminierung (§ 4 Z 2) und

3.

Belästigung (§ 4 Z 3)

von natürlichen Personen aus Gründen der „Rasse“ oder ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung sowie die Anstiftung einer Person zu einer solchen Diskriminierung oder Belästigung verboten.

von natürlichen Personen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung und des Geschlechts – soweit nicht das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz oder das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz anzuwenden ist - sowie die Anstiftung einer Person zu einer solchen Diskriminierung oder Belästigung verboten. (Anm: LGBl.Nr. 68/2012)

(2) Unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sind auch gegenüber juristischen Personen verboten, wenn solche Diskriminierungen gegenüber deren Mitgliedern, Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder Organen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der juristischen Person auf Grund eines im Abs. 1 genannten Merkmals erfolgen.

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