§ 20 Oö. ADG § 20

Oö. Antidiskriminierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999

(1) Abweichend von § 14 Abs. 2 ist die Leiterin oder der Leiter der Antidiskriminierungsstelle von der Landesregierung erstmalig für die Dauer von drei Jahren zu bestellen.

(2) Abweichend von § 14 Abs. 8 hat die Antidiskriminierungsstelle erstmals nach zwei Jahren einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der von der LandesregierungDieses Landesgesetz tritt mit dem Landtag vorzulegen istseiner Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(Anm. LGBl.Nr. 68/2012)

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.07.2012

(1) Abweichend von § 14 Abs. 2 ist die Leiterin oder der Leiter der Antidiskriminierungsstelle von der Landesregierung erstmalig für die Dauer von drei Jahren zu bestellen.

(2) Abweichend von § 14 Abs. 8 hat die Antidiskriminierungsstelle erstmals nach zwei Jahren einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der von der LandesregierungDieses Landesgesetz tritt mit dem Landtag vorzulegen istseiner Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(Anm. LGBl.Nr. 68/2012)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten