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(1) Abweichend von § 14 Abs. 2 ist die Leiterin oder der Leiter der Antidiskriminierungsstelle von der Landesregierung erstmalig für die Dauer von drei Jahren zu bestellen.
(2) Abweichend von § 14 Abs. 8 hat die Antidiskriminierungsstelle erstmals nach zwei Jahren einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der von der LandesregierungDieses Landesgesetz tritt mit dem Landtag vorzulegen istseiner Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(Anm. LGBl.Nr. 68/2012)
(1) Abweichend von § 14 Abs. 2 ist die Leiterin oder der Leiter der Antidiskriminierungsstelle von der Landesregierung erstmalig für die Dauer von drei Jahren zu bestellen.
(2) Abweichend von § 14 Abs. 8 hat die Antidiskriminierungsstelle erstmals nach zwei Jahren einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der von der LandesregierungDieses Landesgesetz tritt mit dem Landtag vorzulegen istseiner Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(Anm. LGBl.Nr. 68/2012)