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Dem Landesbeamten gebührt aus Anlaß seiner erstmaligen Verehelichung eine Heiratsbeihilfe in der Höhe von 30 V.H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der im Zeitpunkt der Verehelichung hierauf entfaltenden besonderen Zulagen und Teuerungszulagen. Der so errechnete Betrag ist jeweils auf volle 100 S aufzurunden.*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000
Dem Landesbeamten gebührt aus Anlaß seiner erstmaligen Verehelichung eine Heiratsbeihilfe in der Höhe von 30 V.H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der im Zeitpunkt der Verehelichung hierauf entfaltenden besonderen Zulagen und Teuerungszulagen. Der so errechnete Betrag ist jeweils auf volle 100 S aufzurunden.*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000