§ 67 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Dem Landesbeamten gebührt aus Anlaß seiner erstmaligen Verehelichung eine Heiratsbeihilfe in der Höhe von 30 V.H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der im Zeitpunkt der Verehelichung hierauf entfaltenden besonderen Zulagen und Teuerungszulagen. Der so errechnete Betrag ist jeweils auf volle 100 S aufzurunden.*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 03.02.1988 bis 31.12.2000

Dem Landesbeamten gebührt aus Anlaß seiner erstmaligen Verehelichung eine Heiratsbeihilfe in der Höhe von 30 V.H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der im Zeitpunkt der Verehelichung hierauf entfaltenden besonderen Zulagen und Teuerungszulagen. Der so errechnete Betrag ist jeweils auf volle 100 S aufzurunden.*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

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