Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Definitivstellungserfordernis nach § 20 Oö. GBG 2001
(1) Definitivstellungserfordernis für die Verwendungsgruppen A, B und C ist die Ablegung des Moduls 2 und des Moduls 3, sofernDiese Verordnung tritt mit 1. August 2005 in der Anlage für eine vergleichbare Verwendung Modul 2 und 3 vorgesehen sindKraft.
(2) Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeinde-Dienstprüfungsverordnung 2002, LGBl. Nr. 18, außer Kraft.
(3Anm: LGBl.Nr. 88/2021) Modul 3 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Definitivstellungserfordernis nach § 20 Oö. GBG 2001
(1) Definitivstellungserfordernis für die Verwendungsgruppen A, B und C ist die Ablegung des Moduls 2 und des Moduls 3, sofernDiese Verordnung tritt mit 1. August 2005 in der Anlage für eine vergleichbare Verwendung Modul 2 und 3 vorgesehen sindKraft.
(2) Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeinde-Dienstprüfungsverordnung 2002, LGBl. Nr. 18, außer Kraft.
(3Anm: LGBl.Nr. 88/2021) Modul 3 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|