§ 70 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(2) Der Ruhebezugsbeitrag beträgt für Landesbeamte 11,75 v.H. der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird gebildet

  1. (1)Absatz einsDer Landesbeamte hat monatlich im Vorhinein einen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Der Ruhebezugsbeitrag beträgt für Landesbeamte 11,75 v.H. der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird gebildet
    1. a)Litera aaus dem Monatsbezug, ausgenommen Kinderzulagen,
    2. b)Litera baus den Nebenbezügen, welche den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage begründen, sowie
    3. c)Litera cin den Monaten ihrer Auszahlung aus den Teilen der Sonderzahlung, welche den in lit. a und b genannten Bezugsteilen entsprechen.in den Monaten ihrer Auszahlung aus den Teilen der Sonderzahlung, welche den in Litera a und b genannten Bezugsteilen entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Für Landesbeamte der folgenden Geburtsjahrgänge gelten für den Ruhebezugsbeitrag – abweichend von Abs. 2 – folgende Prozentsätze:Für Landesbeamte der folgenden Geburtsjahrgänge gelten für den Ruhebezugsbeitrag – abweichend von Absatz 2, – folgende Prozentsätze:

Geburtsjahrgänge

Für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach §45 ASVG

Für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach §45 ASVG

a) aus dem Monatsbezug, ausgenommen Kinderzulagen,

1960

11,61 v.H.

10,98 v.H.

b) aus den Nebenbezügen, welche den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage begründen, sowie

1961

11,56 v.H.

10,63 v.H.

c) in den Monaten ihrer Auszahlung aus den Teilen der Sonderzahlung, welche den in lit. a und b genannten Bezugsteilen entsprechen.

1962

11,52 v.H.

10,27 v.H.

1963

11,47 v.H.

9,92 v.H.

1964

11,42 v.H.

9,57 v.H.

1965

11,38 v.H.

9,21 v.H.

1966

11,33 v.H.

8,86 v.H.

1967

11,28 v.H.

8,50 v.H.

1968

11,23 v.H.

8,15 v.H.

1969

11,19 v.H.

7,79 v.H.

1970

11,14 v.H.

7,44 v.H.

1971

11,09 v.H.

7,09 v.H.

1972

11,05 v.H.

6,73 v.H.

1973

11,00 v.H.

6,38 v.H.

1974

10,95 v.H.

6,02 v.H.

1975

10,91 v.H.

5,67 v.H.

1976

10,86 v.H.

5,31 v.H.

(3) Für Landesbeamte der folgenden Geburtsjahrgänge gelten für den Ruhebezugsbeitrag – abweichend von Abs. 2 – folgende Prozentsätze:

Geburtsjahrgänge

Für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach §45 ASVG

Für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach §45 ASVG

1960

11,61 v.H.

10,98 v.H.

1961

11,56 v.H.

10,63 v.H.

1962

11,52 v.H.

10,27 v.H.

1963

11,47 v.H.

9,92 v.H.

1964

11,42 v.H.

9,57 v.H.

1965

11,38 v.H.

9,21 v.H.

1966

11,33 v.H.

8,86 v.H.

1967

11,28 v.H.

8,50 v.H.

1968

11,23 v.H.

8,15 v.H.

1969

11,19 v.H.

7,79 v.H.

1970

11,14 v.H.

7,44 v.H.

1971

11,09 v.H.

7,09 v.H.

1972

11,05 v.H.

6,73 v.H.

1973

11,00 v.H.

6,38 v.H.

1974

10,95 v.H.

6,02 v.H.

1975

10,91 v.H.

5,67 v.H.

1976

10,86 v.H.

5,31 v.H.

(4) Der Landesbeamte hat auch für die Monate, in denen seine Bezüge ganz oder teilweise ruhen, oder nach den Bestimmungen des § 46 Abs. 7 oder 8 stillgelegt oder gekürzt sind, den vollen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für Monate, in denen er wegen einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, wegen des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder wegen eines Sonderurlaubes mit Hemmung des Laufes der Dienstzeit keinen Anspruch auf Bezüge hat. Für Zeiträume, in denen die Wochenarbeitszeit des Landesbeamten nach den §§ 42c, 49 oder 53 des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in der Höhe, die sich aus § 56 Abs. 1 ergibt. Für Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 47 Abs. 2 gekürzt worden sind, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen unter Berücksichtigung der Kürzung der Monatsbezüge.

(5) Der Ruhebezugsbeitrag ist von den Bezügen des Landesbeamten einzubehalten. Für die im Abs. 4 genannten Monate hat der Landesbeamte die Ruhebezugsbeiträge einzubezahlen.

(6) Rechtmäßig entrichtete Ruhebezugsbeiträge kann der Landesbeamte nicht zurückfordern.

(7) Abweichend vom Abs. 6 sind dem Landesbeamten, der noch nicht in den Ruhestand versetzt wurde, entrichtete Ruhebezugsbeiträge auf Antrag zurückzuerstatten, wenn er aus dem Landesdienst austritt und

a)

in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis innerhalb der Europäischen Union eintritt und

b)

in diesem Dienstverhältnis die im Landesdienst zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ruhebezugbemessung nicht angerechnet werden.

Die Ruhebezugsbeiträge sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Umlaufgewichteten Durchschnittsrenditen für Bundesanleihen (UDRB) bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses entsprechend aufzuzinsen. Nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leistende Überweisungsbeiträge sind jedoch in Abzug zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 27/1994, 49/1995, 25/1998, 49/2000, 21/2002, 52/2002, 23/2009, 67/2010, 31/2012, 24/2015, 50/2015, 35/2017, 24/2020

  1. (4)Absatz 4Der Landesbeamte hat auch für die Monate, in denen seine Bezüge ganz oder teilweise ruhen, oder nach den Bestimmungen des § 46 Abs. 7 oder 8 stillgelegt oder gekürzt sind, den vollen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für Monate, in denen er wegen einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt, wegen des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder wegen eines Sonderurlaubes mit Hemmung des Laufes der Dienstzeit keinen Anspruch auf Bezüge hat. Für Zeiträume, in denen die Wochenarbeitszeit des Landesbeamten nach den §§ 42c, 49 oder 53 des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in der Höhe, die sich aus § 56 Abs. 1 ergibt. Für Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 47 Abs. 2 gekürzt worden sind, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen unter Berücksichtigung der Kürzung der Monatsbezüge.Der Landesbeamte hat auch für die Monate, in denen seine Bezüge ganz oder teilweise ruhen, oder nach den Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 7, oder 8 stillgelegt oder gekürzt sind, den vollen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für Monate, in denen er wegen einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt, wegen des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder wegen eines Sonderurlaubes mit Hemmung des Laufes der Dienstzeit keinen Anspruch auf Bezüge hat. Für Zeiträume, in denen die Wochenarbeitszeit des Landesbeamten nach den Paragraphen 42 c,, 49 oder 53 des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Litera a bis c angeführten Geldleistungen in der Höhe, die sich aus Paragraph 56, Absatz eins, ergibt. Für Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach Paragraph 47, Absatz 2, gekürzt worden sind, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Litera a bis c angeführten Geldleistungen unter Berücksichtigung der Kürzung der Monatsbezüge.
    1. a)Litera ain ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis innerhalb der Europäischen Union eintritt und
    2. b)Litera bin diesem Dienstverhältnis die im Landesdienst zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ruhebezugbemessung nicht angerechnet werden.
    Die Ruhebezugsbeiträge sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Umlaufgewichteten Durchschnittsrenditen für Bundesanleihen (UDRB) bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses entsprechend aufzuzinsen. Nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leistende Überweisungsbeiträge sind jedoch in Abzug zu bringen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2024
(2) Der Ruhebezugsbeitrag beträgt für Landesbeamte 11,75 v.H. der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird gebildet

  1. (1)Absatz einsDer Landesbeamte hat monatlich im Vorhinein einen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Der Ruhebezugsbeitrag beträgt für Landesbeamte 11,75 v.H. der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird gebildet
    1. a)Litera aaus dem Monatsbezug, ausgenommen Kinderzulagen,
    2. b)Litera baus den Nebenbezügen, welche den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage begründen, sowie
    3. c)Litera cin den Monaten ihrer Auszahlung aus den Teilen der Sonderzahlung, welche den in lit. a und b genannten Bezugsteilen entsprechen.in den Monaten ihrer Auszahlung aus den Teilen der Sonderzahlung, welche den in Litera a und b genannten Bezugsteilen entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Für Landesbeamte der folgenden Geburtsjahrgänge gelten für den Ruhebezugsbeitrag – abweichend von Abs. 2 – folgende Prozentsätze:Für Landesbeamte der folgenden Geburtsjahrgänge gelten für den Ruhebezugsbeitrag – abweichend von Absatz 2, – folgende Prozentsätze:

Geburtsjahrgänge

Für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach §45 ASVG

Für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach §45 ASVG

a) aus dem Monatsbezug, ausgenommen Kinderzulagen,

1960

11,61 v.H.

10,98 v.H.

b) aus den Nebenbezügen, welche den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage begründen, sowie

1961

11,56 v.H.

10,63 v.H.

c) in den Monaten ihrer Auszahlung aus den Teilen der Sonderzahlung, welche den in lit. a und b genannten Bezugsteilen entsprechen.

1962

11,52 v.H.

10,27 v.H.

1963

11,47 v.H.

9,92 v.H.

1964

11,42 v.H.

9,57 v.H.

1965

11,38 v.H.

9,21 v.H.

1966

11,33 v.H.

8,86 v.H.

1967

11,28 v.H.

8,50 v.H.

1968

11,23 v.H.

8,15 v.H.

1969

11,19 v.H.

7,79 v.H.

1970

11,14 v.H.

7,44 v.H.

1971

11,09 v.H.

7,09 v.H.

1972

11,05 v.H.

6,73 v.H.

1973

11,00 v.H.

6,38 v.H.

1974

10,95 v.H.

6,02 v.H.

1975

10,91 v.H.

5,67 v.H.

1976

10,86 v.H.

5,31 v.H.

(3) Für Landesbeamte der folgenden Geburtsjahrgänge gelten für den Ruhebezugsbeitrag – abweichend von Abs. 2 – folgende Prozentsätze:

Geburtsjahrgänge

Für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach §45 ASVG

Für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach §45 ASVG

1960

11,61 v.H.

10,98 v.H.

1961

11,56 v.H.

10,63 v.H.

1962

11,52 v.H.

10,27 v.H.

1963

11,47 v.H.

9,92 v.H.

1964

11,42 v.H.

9,57 v.H.

1965

11,38 v.H.

9,21 v.H.

1966

11,33 v.H.

8,86 v.H.

1967

11,28 v.H.

8,50 v.H.

1968

11,23 v.H.

8,15 v.H.

1969

11,19 v.H.

7,79 v.H.

1970

11,14 v.H.

7,44 v.H.

1971

11,09 v.H.

7,09 v.H.

1972

11,05 v.H.

6,73 v.H.

1973

11,00 v.H.

6,38 v.H.

1974

10,95 v.H.

6,02 v.H.

1975

10,91 v.H.

5,67 v.H.

1976

10,86 v.H.

5,31 v.H.

(4) Der Landesbeamte hat auch für die Monate, in denen seine Bezüge ganz oder teilweise ruhen, oder nach den Bestimmungen des § 46 Abs. 7 oder 8 stillgelegt oder gekürzt sind, den vollen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für Monate, in denen er wegen einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, wegen des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder wegen eines Sonderurlaubes mit Hemmung des Laufes der Dienstzeit keinen Anspruch auf Bezüge hat. Für Zeiträume, in denen die Wochenarbeitszeit des Landesbeamten nach den §§ 42c, 49 oder 53 des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in der Höhe, die sich aus § 56 Abs. 1 ergibt. Für Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 47 Abs. 2 gekürzt worden sind, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen unter Berücksichtigung der Kürzung der Monatsbezüge.

(5) Der Ruhebezugsbeitrag ist von den Bezügen des Landesbeamten einzubehalten. Für die im Abs. 4 genannten Monate hat der Landesbeamte die Ruhebezugsbeiträge einzubezahlen.

(6) Rechtmäßig entrichtete Ruhebezugsbeiträge kann der Landesbeamte nicht zurückfordern.

(7) Abweichend vom Abs. 6 sind dem Landesbeamten, der noch nicht in den Ruhestand versetzt wurde, entrichtete Ruhebezugsbeiträge auf Antrag zurückzuerstatten, wenn er aus dem Landesdienst austritt und

a)

in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis innerhalb der Europäischen Union eintritt und

b)

in diesem Dienstverhältnis die im Landesdienst zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ruhebezugbemessung nicht angerechnet werden.

Die Ruhebezugsbeiträge sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Umlaufgewichteten Durchschnittsrenditen für Bundesanleihen (UDRB) bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses entsprechend aufzuzinsen. Nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leistende Überweisungsbeiträge sind jedoch in Abzug zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 27/1994, 49/1995, 25/1998, 49/2000, 21/2002, 52/2002, 23/2009, 67/2010, 31/2012, 24/2015, 50/2015, 35/2017, 24/2020

  1. (4)Absatz 4Der Landesbeamte hat auch für die Monate, in denen seine Bezüge ganz oder teilweise ruhen, oder nach den Bestimmungen des § 46 Abs. 7 oder 8 stillgelegt oder gekürzt sind, den vollen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für Monate, in denen er wegen einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt, wegen des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder wegen eines Sonderurlaubes mit Hemmung des Laufes der Dienstzeit keinen Anspruch auf Bezüge hat. Für Zeiträume, in denen die Wochenarbeitszeit des Landesbeamten nach den §§ 42c, 49 oder 53 des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in der Höhe, die sich aus § 56 Abs. 1 ergibt. Für Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 47 Abs. 2 gekürzt worden sind, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen unter Berücksichtigung der Kürzung der Monatsbezüge.Der Landesbeamte hat auch für die Monate, in denen seine Bezüge ganz oder teilweise ruhen, oder nach den Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 7, oder 8 stillgelegt oder gekürzt sind, den vollen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für Monate, in denen er wegen einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt, wegen des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder wegen eines Sonderurlaubes mit Hemmung des Laufes der Dienstzeit keinen Anspruch auf Bezüge hat. Für Zeiträume, in denen die Wochenarbeitszeit des Landesbeamten nach den Paragraphen 42 c,, 49 oder 53 des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Litera a bis c angeführten Geldleistungen in der Höhe, die sich aus Paragraph 56, Absatz eins, ergibt. Für Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach Paragraph 47, Absatz 2, gekürzt worden sind, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Litera a bis c angeführten Geldleistungen unter Berücksichtigung der Kürzung der Monatsbezüge.
    1. a)Litera ain ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis innerhalb der Europäischen Union eintritt und
    2. b)Litera bin diesem Dienstverhältnis die im Landesdienst zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ruhebezugbemessung nicht angerechnet werden.
    Die Ruhebezugsbeiträge sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Umlaufgewichteten Durchschnittsrenditen für Bundesanleihen (UDRB) bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses entsprechend aufzuzinsen. Nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leistende Überweisungsbeiträge sind jedoch in Abzug zu bringen.

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