§ 71 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1*) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann dem Landesbeamten ein unverzinslicher, binnen längstens vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuß bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewahrt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten pfandbaren Teil der Bezüge gedeckt sind. Der Landesbeamte kann jedoch den Bezugsvorschuß vorzeitig zurückzahlen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

(2) Solange ein Bezugsvorschuß nicht vollständig zurückbezahlt ist, darf kein neuer bewilligt werden.

(3) Zur Deckung eines beim Ableben eines Landesbeamten noch nicht zurückgezahlten Bezugsvorschusses können außer den etwa noch bestehenden Geldansprüchen des Verstorbenen auch die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche der Hinterbliebenen mit Ausnahme des Todesfallbeitrages herangezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 03.02.1988 bis 31.12.2000

(1*) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann dem Landesbeamten ein unverzinslicher, binnen längstens vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuß bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewahrt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten pfandbaren Teil der Bezüge gedeckt sind. Der Landesbeamte kann jedoch den Bezugsvorschuß vorzeitig zurückzahlen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000

(2) Solange ein Bezugsvorschuß nicht vollständig zurückbezahlt ist, darf kein neuer bewilligt werden.

(3) Zur Deckung eines beim Ableben eines Landesbeamten noch nicht zurückgezahlten Bezugsvorschusses können außer den etwa noch bestehenden Geldansprüchen des Verstorbenen auch die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche der Hinterbliebenen mit Ausnahme des Todesfallbeitrages herangezogen werden.

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