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(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des 1. Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz (§ 49 Landesbedienstetengesetz 2000) in Anspruch, so gebührt diesem auf Antrag das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes. Das Karenzgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
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(3) Wenn beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz im Sinne des Abs. 2 oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nehmen, dann gebührt auf Antrag jenen Elternteilen, die Landesbeamte sind, abweichend von Abs. 2 zweiter Satz das Karenzgeld höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(4) Als Elternteile im Sinne der Abs. 1 und 3 gelten auch Adoptiv- oder Pflegeelternteile.
(5) Der § 72 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 25/1998, 49/2000,aufgehoben durch 21/2002LGBl.Nr. 50/2015
(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des 1. Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz (§ 49 Landesbedienstetengesetz 2000) in Anspruch, so gebührt diesem auf Antrag das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes. Das Karenzgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
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(3) Wenn beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz im Sinne des Abs. 2 oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nehmen, dann gebührt auf Antrag jenen Elternteilen, die Landesbeamte sind, abweichend von Abs. 2 zweiter Satz das Karenzgeld höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(4) Als Elternteile im Sinne der Abs. 1 und 3 gelten auch Adoptiv- oder Pflegeelternteile.
(5) Der § 72 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 25/1998, 49/2000,aufgehoben durch 21/2002LGBl.Nr. 50/2015