§ 74 LBed. 1988 (weggefallen)

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
(1) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände es rechtfertigen, kann dem Landesbeamten oder seinen Hinterbliebenen zur Linderung eines vorübergehenden Notstandes eine außerordentliche, nicht zurückzuzahlende Aushilfe gewährt werden§ 74 LBed.

(2) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände es rechtfertigen, kann zur Linderung einer andauernden Notlage auch ein laufender, jederzeit widerrufbarer Unterhaltsbeitrag bewilligt werden:

a)

einem entlassenen Landesbeamten, der den Anspruch auf Ruhegenuß bereits erworben hatte, bis höchstens zur Hälfte des Ruhegenusses, den er zuletzt bezogen hat oder hätte beziehen können, wenn er im Zeitpunkt der Entlassung in den Ruhestand versetzt worden wäre;

b)

den schuldlosen Angehörigen eines entlassenen Landesbeamten von dessen Ableben an oder, wenn dem Entlassenen kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird, von der Einstellung seiner Bezüge an bis höchstens zum Ausmaß der Versorgungsgenüsse, die ihnen gebührt hätten, wenn der Entlassene unmittelbar vor seiner Entlassung gestorben wäre.

1988 seit 31.12.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 03.02.1988 bis 31.12.2000
(1) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände es rechtfertigen, kann dem Landesbeamten oder seinen Hinterbliebenen zur Linderung eines vorübergehenden Notstandes eine außerordentliche, nicht zurückzuzahlende Aushilfe gewährt werden§ 74 LBed.

(2) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände es rechtfertigen, kann zur Linderung einer andauernden Notlage auch ein laufender, jederzeit widerrufbarer Unterhaltsbeitrag bewilligt werden:

a)

einem entlassenen Landesbeamten, der den Anspruch auf Ruhegenuß bereits erworben hatte, bis höchstens zur Hälfte des Ruhegenusses, den er zuletzt bezogen hat oder hätte beziehen können, wenn er im Zeitpunkt der Entlassung in den Ruhestand versetzt worden wäre;

b)

den schuldlosen Angehörigen eines entlassenen Landesbeamten von dessen Ableben an oder, wenn dem Entlassenen kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird, von der Einstellung seiner Bezüge an bis höchstens zum Ausmaß der Versorgungsgenüsse, die ihnen gebührt hätten, wenn der Entlassene unmittelbar vor seiner Entlassung gestorben wäre.

1988 seit 31.12.2000 weggefallen.

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