§ 84 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1) Ist ein Landesbeamter, dessen ruhegenußfähigeruhebezugsfähige Dienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann ist der überlebende Ehegatte, wenn er aus diesem Grunde Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat, so zu behandeln, als ob der Landesbeamte eine ruhegenußfähigeruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von zehn15 Jahren aufzuweisen hätte. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.

(2) Ist ein Landesbeamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähigeruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist der überlebende Ehegatte so zu behandeln, als ob dem Landesbeamten zu seiner ruhegenußfähigen Landesdienstzeitruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit zehn Jahre zugerechnet worden wären. Das gleicheGleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Landesbeamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 77 Abs. 3 2 und 43 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tode nicht entschieden worden ist.

(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des überlebenden Ehegatten durch die Begünstigung des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann der VersorgungsgenußVersorgungsgenuss bis auf die volle RuhegenußbemessungsgrundlageRuhebezugsbemessungsgrundlage erhöht werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Landesbeamten.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod des Landesbeamten auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grunde Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung gebühren.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 03.02.1988 bis 31.12.2000

(1) Ist ein Landesbeamter, dessen ruhegenußfähigeruhebezugsfähige Dienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann ist der überlebende Ehegatte, wenn er aus diesem Grunde Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat, so zu behandeln, als ob der Landesbeamte eine ruhegenußfähigeruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von zehn15 Jahren aufzuweisen hätte. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.

(2) Ist ein Landesbeamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähigeruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist der überlebende Ehegatte so zu behandeln, als ob dem Landesbeamten zu seiner ruhegenußfähigen Landesdienstzeitruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit zehn Jahre zugerechnet worden wären. Das gleicheGleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Landesbeamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 77 Abs. 3 2 und 43 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tode nicht entschieden worden ist.

(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des überlebenden Ehegatten durch die Begünstigung des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann der VersorgungsgenußVersorgungsgenuss bis auf die volle RuhegenußbemessungsgrundlageRuhebezugsbemessungsgrundlage erhöht werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Landesbeamten.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod des Landesbeamten auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grunde Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung gebühren.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000

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