Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Bei der BemessungDas Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, der dem Landesbeamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhebezuges ist das eigene Einkommendabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten nach Maßgabein Prozent an der folgenden Bestimmungen zu berücksichtigenBerechnungsgrundlage des verstorbenen Landesbeamten errechnet.
(2) Als Berechnungsgrundlage, die Bei einem Anteil von 100 v.H. beträgt der BemessungHundertsatz 40. Dieser Hundertsatz erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Witwen-Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Der Hundertsatz ist nach oben hin mit 60 und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt:nach unten hin mit Null begrenzt.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die §§ 108hBerechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 und 261bin den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind anzuwendenLandesbeamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(4) Als Einkommen im Sinne des Abs. 3 gelten sämtliche Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Bezüge aus wiederkehrenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den für die Beamten und politischen Funktionsträgern geltenden Rechtsvorschriften, Ruhe- und Versorgungsbezüge und Ruhebezugsleistungen aus Pensionskassen und aus betrieblichen Altersversorgungssystemen.
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht fest steht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 23/2009
(1) Bei der BemessungDas Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, der dem Landesbeamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhebezuges ist das eigene Einkommendabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten nach Maßgabein Prozent an der folgenden Bestimmungen zu berücksichtigenBerechnungsgrundlage des verstorbenen Landesbeamten errechnet.
(2) Als Berechnungsgrundlage, die Bei einem Anteil von 100 v.H. beträgt der BemessungHundertsatz 40. Dieser Hundertsatz erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Witwen-Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Der Hundertsatz ist nach oben hin mit 60 und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt:nach unten hin mit Null begrenzt.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die §§ 108hBerechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 und 261bin den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind anzuwendenLandesbeamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(4) Als Einkommen im Sinne des Abs. 3 gelten sämtliche Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Bezüge aus wiederkehrenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den für die Beamten und politischen Funktionsträgern geltenden Rechtsvorschriften, Ruhe- und Versorgungsbezüge und Ruhebezugsleistungen aus Pensionskassen und aus betrieblichen Altersversorgungssystemen.
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht fest steht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 23/2009